JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 28.11.2002, Aktenzeichen: 3 U 33/02
| Leitsatz: | 1. (a) Pflasterspender, die als Box in Betrieben zur Ersten Hilfe für Mitarbeiter angebracht sind und bei Bedarf nur einzelne "Sofortpflaster" herausgeben, bilden markenrechtlich mit den dazu passenden Pflaster-Nachfüllpackungen eine einheitliche Ware. Das unautorisierte Anbieten solcher Nachfüllpackungen verletzt die Markenrechte des Herstellers der Pflasterspender, die mit seiner Marke versehen sind. (b) Die markenrechtlichen Grundsätze betreffend Zubehör und Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) stehen nicht entgegen, zumal der Pflasterspender nicht als "Hauptware",. sondern als Verpackung für die Pflaster anzusehen ist. (c) Eine Auskunftserteilung im Wege der Gebotsverfügung kommt gleichwohl nicht in Betracht, es ist keine "offensichtliche Rechtsverletzung" im Sinne des § 19 Abs. 3 MarkenG. 2. Soweit die Nachfüllpackungen für Pflasterspender bestimmt sind, bei denen die Bezeichnungen des Herstellers entfernt worden sind, liegt keine Markenrechtsverletzung vor, insoweit ist eine Verurteilung zur Auskunft im Wege der Gebotsverfügung gemäß § 19 MarkenG ebenfalls nicht gegeben, auch nicht in entsprechender Anwendung wegen unlauterer Behinderung (§ 1 UWG). |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 19 Abs. 3, MarkenG § 23 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 0 595/01 vom 17.01.2002 |
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