JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 27.10.2005, Aktenzeichen: 3 U 16/05
| Leitsatz: | Beim EU-Parallelimport markenrechtlich geschützter Nahrungsergänzungsmittel kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken in eine neu hergestellte äußere Umverpackung (hier: Faltschachtel) widersetzen (§ 24 MarkenG), weil die Importware in der ursprünglichen Packungsgröße mit einer umetikettierten Umverpackung im Inland vertrieben werden kann und deswegen ein Umpacken in eine neu hergestellte Umverpackung nicht (auch nicht in der ursprünglichen Packungsgröße) erforderlich ist. Das gilt nach den gleichen Grundsätzen auch dann, wenn die Originalware in den EU-Ländern in verschiedenen Packungsgrößen und Aufmachungen vertrieben wird. |
| Rechtsgebiete: | EG, MarkenG |
| Vorschriften: | EG Art. 28, EG Art. 30, MarkenG § 14, MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 874/04 vom 21.12.2004 |
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