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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 27.06.2002, Aktenzeichen: 3 U 136/00 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 136/00

Urteil vom 27.06.2002


Leitsatz:1. Wird ein Arzneimittel mit den Ergebnissen verschiedener Studien beworben, ist § 6 HWG zu beachten. Selbst wenn zweifelhaft erscheint, ob die im Einzelnen herangezogenen "Studien" als "Gutachten" im Sinne von § 6 Nr. 1 HWG anzusehen sind, unterfallen sie gleichwohl dieser Norm, weil sie in der Regel jedenfalls als "Zeugnisse" im Sinne des § 6 Nr. 1 HWG anzusehen sind.

2. Den Anforderungen des § 6 HWG ist nicht Genüge getan, wenn etwaige Studienergebnisse bei den Zulassungsbehörden oder dem pharmazeutischen Unternehmer abgerufen werden können. Verlangt wird vielmehr die unmittelbare Angabe der in § 6 HWG.
Rechtsgebiete:HWG, UWG
Vorschriften:HWG § 3, HWG § 6 Nr. 1, UWG § 1, UWG § 3,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 03.05.2000

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