JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 5 U 113/02
| Leitsatz: | 1. § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erfordert die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift". Die Angabe einer Postfachanschrift ist - auch im Anschluss an BGH WRP 02, 832 - Postfachanschrift - nicht ausreichend. 2. Die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung ist nicht "klar und verständlich" i.S.v. § 312c Abs. 1 BGB erfolgt, wenn sie in kleiner Schrift an versteckter Stelle einer Werbeanzeige erscheint und der Verbraucher nach Sachlage keine Veranlassung hat, nach weiteren Angaben zu suchen, weil er annimmt, die vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben. 3. Tritt ein Unternehmen im geschäftlichen Verkehr unter Bezugnahme auf "seine" Internet-Domain auf und wirbt es damit, so ist es für rechtsverletzende Inhalte auf dieser Website selbst dann als Störer verantwortlich, wenn der Internet-Auftritt durch ein nicht konzernverbundenes Drittunternehmen gestaltet wird und dieses Domain-Inhaber ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB, BGB-InfoV, UWG |
| Vorschriften: | BGB § 312c, EGBGB Art. 240, BGB-InfoV § 1, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 72/02 vom 08.05.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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