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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 3 U 7/01 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 7/01

Urteil vom 27.02.2003


Leitsatz:1. Das Zur-Verfügung-Stellen von Domain-Name-Servern durch Domain-Name-Server-Betreiber in Form der Konnektierung der Domain als Vorstufe der Registrierung bei der Registrierungsstelle zur Internetnutzung für einen Dritten (hier: der Domain "www.nimm2.com") ist kein Benutzen dieses Domain-Namens im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 14 MarkenG (vgl. zum Verwalten und Registrieren eines Domain-Namens für einen Dritten: BGH WRP 2001,1305 - ambiente.de).

2. Eine Störerhaftung und demgemäß eine Prüfungspflicht des Domain-Name-Server-Betreibers besteht in der Phase der ursprünglichen Konnektierung nicht, und zwar auch nicht für Fälle sog. "offenkundiger" Rechtsverletzungen bei "bekannten" Marken. Das gilt jedenfalls dann, wenn Domain-Name-Server-Betreiber zusätzlich nur den sog. "billing-contact" wahrnimmt.

3. Reagiert der Domain-Name-Server-Betreiber auf eine Abmahnung (und damit nach erstmaliger Kenntnis vom Verstoß) alsbald mit der Löschung der Konnektierung, so kommt ist auch keine Störerhaftung wegen nachträglich unzureichenden Verhaltens gegeben.
Rechtsgebiete:MarkenG
Vorschriften:MarkenG § 14,
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 407/00 vom 29.11.2000

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