JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 3 U 43/01
| Leitsatz: | 1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen. 2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander ähnlich. 3. Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden. 4. Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 5, MarkenG § 11, MarkenG § 15, MarkenG § 17 Abs. 1, MarkenG § 153 Abs. 1, |
| Stichworte: | "Snomed", |
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