JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 3 U 169/01
| Leitsatz: | 1. Die als Marke eingetragene Bezeichnung für eine bestimmte Hundeart wird auch dann als herkunftshinweisend verstanden, wenn diese Hundeart alle von Züchtervereinen anerkannten Merkmale einer "Rasse" erfüllt, solange der Begriff nicht so in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist, daß er seine Kennzeichnungskraft verloren hat. 2. Wer einen Welpen als Kreuzung eines Markenhundes mit einem Tier anderer Rasse anbietet, benutzt damit nicht die Marke, sondern macht eine Angabe über Merkmale seiner Ware im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG. 3. Wer Hunde unter einer geschützten Marke ohne Vorbehalt zur Weiterzucht verkauft, erteilt damit im Regelfall die Zustimmung nach § 14 Abs. 2 MarkenG, die Marke für (jedenfalls reine) Abkömmlinge der verkauften Tiere zu benutzen. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2, MarkenG § 23 Nr. 2, |
| Stichworte: | "Elo", |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 0 953/00 vom 29.03.2001 |
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