JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 27.01.2005, Aktenzeichen: 5 U 80/04
| Leitsatz: | 1. Die Werbung für einen Nassrasierer "Für die gründlichste Rasur, sogar beim Rasieren gegen die Wuchsrichtung" werden jedenfalls rechtlich beachtliche Teile des Verkehrs als Alleinstellungsberühmung verstehen. 2. Eine Alleinstellungsberühmung ist irreführend, wenn der Werbende seine Mitbewerber nicht deutlich und merklich überragt. Schneidet ein Nassrasierer innerhalb von 24 Stunden durchschnittlich 14,3 Mikrometer = 0, 0143 mm mehr Barthaare ab als ein Konkurrenzprodukt, handelt es sich nicht um einen hinreichend deutlichen und merklichen Vorsprung, um die werbliche Behauptung der gründlichsten Rasur zu rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 0 986/03 vom 06.04.2004 |
| Rechtskraft: | ja |
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