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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 27.01.2005, Aktenzeichen: 5 U 36/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 36/04

Urteil vom 27.01.2005


Leitsatz:1. Zwischen der Gemeinschaftsbildmarke "The Home Depot" ( Nr.51482 ) und dem für die Bau- und Heimwerkerrmärkte des Bauhaus-Konzerns verwendeten Zeichen "Bauhaus The Home Store" besteht jedenfalls Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, nämlich im Sinne wirtschaftlicher oder organisatorischer Verbindungen zwischen den Bauhaus-Märkten und der amerikanischen Firma Home Depot Inc, die ebenfalls Bau- und Heimwerkermärkte in den USA, Kanada und Mexiko betreibt. Mindestens während der Benutzungsschonfrist der Gemeinschaftsmarke hängt die Bejahung der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht davon ab, dass das Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, dessen mit dem Firmennamen in den prägenden Bestandteilen übereinstimmende Gemeinschaftsmarke in verwechlungsfähiger Weise benutzt wird, , auch für ihr Unternehmenskennzeichen innerhalb der Europäischen Union bereits Kennzeichenschutz erlangt hat.

2. In Hinblick auf die einheitliche Wirkung der Gemeinschaftsmarke ( Art.1 Abs.2 GMV ) ist der Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung eines Zeichens, das eine Gemeinschaftsmarke verletzt, für die gesamte Europäische Union begründet, selbst wenn Verletzungshandlungen nur in einigen Ländern der Europäischen Union geschehen sind.

3. Wenn die Markenverletzung weit überwiegend in Deutschland erfolgt und von Deutschland aus innerhalb eines Konzernverbundes auch für die übrigen europäischen Länder gesteuert wird, kann für die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung gemäß Art. 98 Abs.2 GMV einheitlich deutsches Recht angewendet werden.
Rechtsgebiete:GMV, MarkenG, BGB
Vorschriften:GMV Art. 9 Abs. 1 b, GMV Art. 98 Abs. 2, MarkenG § 14 Abs. 6, MarkenG § 19, BGB § 242,
Stichworte:"The Home Depot/ Bauhaus The Home Store",
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 0 360/02 vom 20.01.2004

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