JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 27.01.2005, Aktenzeichen: 3 U 145/03
| Leitsatz: | Das Werben für ein Arzneimittel bezüglich weitergehender, von der Zulassung nicht abgedeckter Indikationen verstößt gegen § 3 a HWG. Die Werbeangabe muss dabei als Hinweis auf ein Anwendungsgebiet verstanden werden, für das das Arzneimittel nicht zugelassen ist. Auf zusätzliche Wirkungen des Mittels darf hingewiesen werden, wenn der ursächliche Zusammenhang mit der zugelassenen Indikation und das Fehlen einer insoweit eigenständigen Indikation werblich verdeutlicht werden. Wird in der Werbung für einen CSE-Hemmer (hier: zur Senkung des Cholesterinspiegels) die Risikogruppen der Cholesterin-Patienten (z. B. mit Diabetes) benannt, so ist dieser Umstand allein noch kein Hinweis auf eine spezielle Indikation (hier etwa speziell für Diabetiker). |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3 a, UWG § 3, UWG § 8, UWG § 4 Nr. 11, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 51/03 vom 18.08.2003 |
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