JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 26.10.2006, Aktenzeichen: 3 U 61/05
| Leitsatz: | Es entsteht eine Besprechungsgebühr, wenn der Anwalt mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite telefonisch die Vergleichsmöglichkeiten erörtert; mangels Sondervereinbarung ergibt sich das aus dem Mandatsverhältnis, ohne dass es für die Kontaktaufnahme einer besonderen Beauftragung des Anwalts hierzu bedarf. Betrifft die Besprechung die Vermeidung der Hauptklage, so ist die Gebühr nicht dem vorausgegangenen Verfügungsverfahren zuzurechnen; wann die Fristsetzung nach § 926 Abs. 1 ZPO erfolgte, ist dabei unerheblich. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 11, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 1099/04 vom 08.03.2005 |
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