JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 26.09.2007, Aktenzeichen: 5 U 36/07
| Leitsatz: | 1. Selbst bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Reichweite einer gesetzlichen Regelung sind gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge dann nicht zu beanstanden, wenn die gesetzliche Regelung komplexe, von dem Verletzer für sich in Anspruch genommene Ausnahmetatbestände enthält, die sich einer abweichenden, aber gleichwohl eindeutigen verbalen Beschreibung letztlich entziehen. In derartigen Fällen kann auch eine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform nicht zwingend erforderlich sein. 2. Der Wortlaut von § 21a Abs. 3 und 4 VTabakG ist nicht teleologisch darauf zu reduzieren bzw. primärrechtlich dahin auszulegen, dass hiervon nur solche Sachverhalte umfasst werden, die eine potentiell grenzüberschreitende Wirkung haben. 3. Werbende Produktinformationen für Tabakerzeugnisse im Internet richten sich auch dann an eine "breite Öffentlichkeit", wenn der Zugang zu der Internet-Seite zwar durch eine Benutzeranmeldung mit Passwort gesichert ist, die Registrierungsprozedur aber grundsätzlich jedem volljährigen Nutzer eröffnet wird, der im Inland wohnt. |
| Rechtsgebiete: | UWG, VTabakG |
| Vorschriften: | UWG § 8 Abs. 1, VTabakG § 21a Abs. 3, VTabakG § 21a Abs. 4, |
| Stichworte: | Tabakwerbung im Internet, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 312 O 3/07 vom 06.02.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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