JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 26.09.2002, Aktenzeichen: 3 U 308/00
| Leitsatz: | 1. Wird beim Parallelimport eines markenrechtlich geschützten Arzneimittels unter Verwendung einer originären, nachträglich umkonfektionierten Primärverpackung (Pumpspray) der Parallelimporteur nur mit dem Hinweis "pharmazeutischer Unternehmer" angegeben, so ist mangels Erschöpfung eine Markenverletzung gegeben. Der Parallelimporteur kann dadurch für den Hersteller des Arzneimittels gehalten werden. Es würde nicht ausreichen, wenn auf der äußeren Verpackung eine Klarstellung insoweit erfolgen würde, weil ein solches Pumpspray zur Behandlung von Atemwegserkrankungen oft ein Eigenleben ohne Faltschachtel führt. Deswegen muss auf dem inneren Behältnis selbst der möglichen Zuordnungsverwirrung begegnet werden. 2. Die nach § 10 Abs. 1 AMG vorgeschriebenen Angaben (hier: Angaben zum pharmazeutischen Unternehmer) sind auf den Faltschachteln und auf den inneren Behältnissen zu machen. Die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG (Angaben nur auf der äußeren Umhüllung erforderlich) gilt für Behältnisse von nicht mehr als 10 ml Rauminhalt, hierbei ist nicht etwa auf die Füllmenge, sondern auf das Volumen des inneren Behältnisses abzustellen. 3. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, die vorliegende Beanstandung in einem getrennten Rechtsstreit zu verfolgen und nicht zusammen mit der anderweitig angegriffenen Abänderung der Arzneimittelbezeichnung. |
| Rechtsgebiete: | BGB, MarkenG, UWG, AMG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 242, MarkenG § 14, MarkenG § 24, UWG § 1, AMG § 10, ZPO § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 637/00 vom 21.11.2000 |
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