JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 26.09.2002, Aktenzeichen: 3 U 251/00
| Leitsatz: | Wird ein Arzneimittel aus der EU ins Inland parallelimportiert und umgepackt, aber hier nicht unter Wiederanbringung der ursprünglichen Bezeichnung, sondern statt dessen unter einer anderen Bezeichnung vertrieben, so kommt eine Erschöpfung des Markenrechts nicht in Betracht, denn bei der Markenersetzung wird die betreffende Marke erstmalig im Inland verwendet. (a) Ob sich der Markeninhaber der Verwendung dieser neuen Bezeichnung widersetzen kann, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie nach denen zur gemeinschaftsrechtlichen Erschöpfung beim Parallelimport unter Wiederanbringen der ursprünglichen Bezeichnung. Eine beachtliche Zwangslage zur Markenersetzung besteht für den Parallelimporteur u. a. dann, wenn der Benutzung der ursprünglichen Bezeichnung markenrechtliche Verbietungsansprüche Dritter entgegenstehen. (b) Unabhängig davon ist der Einsatz einer neu erstellten äußeren Umverpackung "nicht erforderlich" im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, wenn statt dieser die bisherige äußere Umverpackung für das Inland entsprechend umetikettiert und der Packungsinhalt auf- oder abgestockt werden kann. Anhaltspunkte für eine relevante gemeinschaftswidrige Marktbehinderung ohne Verwendung der neuen äußeren Umverpackung bestehen insoweit nicht. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 268/00 vom 06.09.2000 |
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