JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 26.08.2004, Aktenzeichen: 3 U 52/03
| Leitsatz: | 1. Werden Behauptungen aus einer Werbebroschüre nicht in dem für das Verständnis maßgeblichen Kontext, sondern isoliert zum Gegenstand des Unterlassungsantrages gemacht, so ist damit die konkrete Verletzungsform nicht erfasst. Ist die Verwendung der Broschüre selbst nicht angegriffen, so können Elemente hieraus nicht zur Begründung des Verbots herangezogen werden. 2. Richtet sich die Werbung an ein Fachpublikum (hier: an Interessenten für Sicherheitslösungen beim Datentransfer zwischen vernetzten Computern), so kann das Gericht gleichwohl das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe feststellen und eine Irreführung verneinen, wenn es nur um Fragen des allgemeinen Sprachgebrauchs geht. Dem steht die Annahme einer Irreführung durch das Gericht erster Instanz (hier: Kammer für Handelssachen mit Handelsrichtern) nicht entgegen, wenn die Reichweite des Streitgegenstandes verkannt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 140/02 vom 14.02.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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