JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 26.07.2001, Aktenzeichen: 3 U 322/00
| Leitsatz: | Zur Reichweite einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die - sich auf eine redaktionell aufgemachte Anzeigenwerbung ("wie ... ersichtlich") bezieht; - vom Verletzer abweichend von der in der Abmahnung vorgeschlagenen Fassung (hier: Drittwerbung mit veralteten IVW-Zahlen) abgegeben worden ist (hier: Schalten von Anzeigen mit veralteten IVW-Zahlen) und bei der in einem Begleitschreiben die Verantwortlichkeit für die beanstandete Handlungsweise zurückgewiesen wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 339, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 482/00 |
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