JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 5 U 152/02
| Leitsatz: | 1. Die Bezeichnungen Cellofit und Cellvit sind im Warenähnlichkeitsbereich von "Arzneimitteln" und "diätetischen Lebensmitteln" bzw. Nahrungsergänzungsmitteln verwechselbar. 2. Der im Rahmen des Verwirkungstatbestands erforderliche "wertvolle Besitzstand" bemisst sich nach objektiven Marktkriterien und verändert sich nicht in seiner jeweiligen Ausrichtung gegenüber bestimmten Mitbewerbern. Ein schutzwürdiges Vertrauen in die ungestörte Nutzung einer Marke kann deshalb auch dann nicht entstehen, wenn die Geschäftsaktivitäten unter der Kennzeichnung zwar nicht von dem Prozessgegner, aber von dritter Seite - z.B. durch ein Widerspruchsverfahren - gefährdet worden sind. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, BGB |
| Vorschriften: | MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 242, |
| Stichworte: | Cellofit/Cellvit, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 155/02 vom 15.08.2002 |
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