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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 3 U 193/02 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 193/02

Urteil vom 26.06.2003


Leitsatz:Die Werbung eines Mobilfunknetzbetreibers mit den Worten "Get more" wird, wenn der Kontext ihnen keinen anderen Sinn verleiht, vom Verkehr dahin verstanden, daß das Unternehmen mehr als andere Netzbetreiber bietet. Sie ist irreführend, wenn sich das Angebot im Hinblick auf Netzabdeckung, Sprachqualität, Tarife und Service nicht von den Leistungen unterscheidet, die auch bei anderen Anbietern zu bekommen sind, selbst wenn der werbende Anbieter über mehr Kunden verfügt als seine Wettbewerber.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 3,
Stichworte:Get More,
Verfahrensgang:LG Hamburg vom 03.07.2002
Rechtskraft:ja

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