JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 26.04.2006, Aktenzeichen: 5 U 56/05
| Leitsatz: | 1. Bewirbt ein Unternehmen seine Produkte blickfangmäßig herausgestellt unter Hinweis auf bestimmte Leistungsmerkmale mit einem "ab"-Preis, dann muss das angepriesene Leistungsangebot jedenfalls dem Grunde nach auch mit diesen Leistungsmerkmalen bereits zu dem angegebenen Mindestpreis (und nicht erst in höheren Preisvarianten) zu erhalten sein. Andernfalls stellt sich die Werbung als irreführend dar. 2. Bei der Bewerbung von Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich verstehen die angesprochenen Verkehrskreise (anders als möglicherweise bei Waren des täglichen Gebrauchs) den Begriff "Dauer-Tiefpreis" in der Weise, dass der so beworbenen Preis nicht nur für einen Aktionszeitraum bei der Neueinführung des Produkts, sondern dauerhaft für alle Verträge gilt, die während dieses Zeitraums geschlossen werden. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, |
| Stichworte: | Windows-Server, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 257/04 vom 22.02.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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