JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 25.10.2001, Aktenzeichen: 3 U 177/01
| Leitsatz: | Wird im Rahmen des Parallelimports eine Bündelpackung hergestellt, die aus mehreren Faltschachteln besteht, die nur durch ein Klebeband miteinander verbunden und in einer Klarsichthülle verpackt sind, so verstößt die Kennzeichnung gegen § 10 Abs. 1 AMG, wenn die Pflichtangaben nur auf einer der Faltschachteln angegeben sind. Das Klebeband und die Klarsichthülle fassen das Bündel nur zusammen, die einzelnen Faltschachteln sind jeweils äußere Umhüllungen im Sinne des § 10 Abs. 1 AMG. Angaben auf dem Klebeband oder auf der Klarsichthülle sind insoweit nicht maßgeblich. Art. 28 EG steht wegen der Richtlinie 92/27/EWG nicht dem Verbot entgegen. |
| Rechtsgebiete: | AMG, UWG, EG, EU-Richtlinie |
| Vorschriften: | AMG § 10 Abs. 1, UWG § 1, EG Art. 28, EU-Richtlinie 92/27/EWG, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 118/01 |
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