JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 25.09.2003, Aktenzeichen: 3 U 47/00
| Leitsatz: | 1. Sind dem Inhaber von Nutzungsrechten an einer Musikkomposition vertraglich "jegliche Bearbeitung der Originalmusik und deren beliebige Verbindung mit anderen Musikwerken Dritter" gestattet worden, so ist es nicht vertragswidrig und demgemäß auch keine Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG), wenn der Bearbeiter die Tonfolge der Originalmusik verkürzt und verschiedene Mittelteile einfügt, die ihrerseits urheberrechtlich schutzunfähig sind. 2. Werden solche Bearbeitungen bei der GEMA angemeldet und bezeichnet sich der Bearbeiter in der GEMA-Meldung als "Komponist" der Mittelteile, so verletzt das nicht die Urheberrechte des Schöpfers der Originalkompositionen (§ 97 UrhG). Es wird dadurch auch nicht die Urheberschaft des Komponisten der Originalmusik aberkannt (§ 13 UrhG) oder sein Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt. Der GEMA-Anmelder handelt wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). |
| Rechtsgebiete: | UrhG, BGB |
| Vorschriften: | UrhG § 13, UrhG § 97, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 0 180/98 vom 21.01.2000 |
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