JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 25.07.2002, Aktenzeichen: 3 U 322/01
| Leitsatz: | 1. Ob das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO entfällt, wenn der Prozeßgegner die Berühmung eines (vermeintlichen) Unterlassungsanspruchs gegen den Kläger aufgibt, ist Tatfrage. Ein bloßer Verzicht auf die Berühmung, welcher jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann, reicht allerdings nicht aus. 2. Sollen Ribavirin-Kapseln nicht im voraus, sondern lediglich auf Vorlage einzelner -wenn auch standardisierter- Rezepte hergestellt werden, unterfallen sie nicht der Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG, denn insoweit handelt es sich nicht um Fertigarzneimittel. 3. Das bedeutet jedoch nicht, daß solchermaßen beworbene Ribavirin-Kapseln von der Zulassungspflicht frei gestellt sind, denn das deutsche Arzneimittelrecht geht im Einklang mit europäischen Vorgaben grundsätzlich von der Zulassungspflichtigkeit von Humanarzneimitteln aus (vgl. Art. 3 der Richtlinie 65/65/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel vom 26. Januar 1965). 4. Bei dem Privileg der Einzelrezeptur handelt es sich um eine im AMG nicht ausdrücklich benannte, aber allgemein anerkannte Ausnahme von der Zulassungspflicht. Aufgrund des Ausnahmecharakters der Einzelrezeptur, ist der Anwendungsbereich dieses Privilegs eng auszulegen. Die Freistellung von der grundsätzlichen Zulassungspflicht besteht daher nur dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles auch tatsächlich ein Fall der Einzelrezeptur vorliegt. 5. Sowohl Ribavirin-Kapseln, als auch der Stoff Ribavirin sind als Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG anzusehen. Ein Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG liegt bereits dann vor, wenn ein Grundstoff hergestellt wird, der ausschließlich bestimmten arzneilichen Zwecken dienen kann. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß noch eine wesentliche weitere Bearbeitung erfolgen muß, bevor dieser Stoff den verfolgten arzneilichen Zwecken dienen kann. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, AMG, Richtlinie 65/65/EWG |
| Vorschriften: | ZPO § 256, AMG § 2 Abs. 1, AMG § 21 Abs. 1, Richtlinie 65/65/EWG Art. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 407 O 69/01 vom 24.07.2001 |
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