JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 25.04.2002, Aktenzeichen: 3 U 360/01
| Leitsatz: | 1. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage, dass der Gegenseite ein Unterlassungsanspruch (wegen Behauptungen eines Rechtsanwalts in einem Kündigungsschreiben für seinen Mandanten) nicht zusteht, ergibt sich aus der Anspruchsberühmung durch die entsprechende Abmahnung. 2. Ist die Abmahnung - wie die vorformulierte Verpflichtungserklärung - an die namentlich einzeln aufgeführten Rechtsanwälte einer Sozietät gerichtet, so werden diese jeweils einzeln als Unterlassungsschuldner in Anspruch genommen. 3. Die Aufgabe der Anspruchsberühmung hat eindeutig, nachhaltig, ernsthaft und endgültig zu erfolgen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, UWG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 823, UWG § 1, ZPO § 256, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg vom 14.09.2001 |
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