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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 25.02.2004, Aktenzeichen: 5 U 148/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 148/03

Urteil vom 25.02.2004


Leitsatz:Handy-Logos können als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt sein. Banale, alltägliche und vorbekannten Darstellungen ohne ein Mindestmaß von Individualität und Aussagekraft genügen jedoch nicht einmal der sog.Kleine Münze ( so im Streitfall). Für die Anerkennung als urheberrechtlich geschütztes Werk kommt es nicht darauf an, ob die Herstellung der Logos aus einzelnen Bildpunkten ( "Pixel für Pixel" ) möglicherweise zeitaufwendig war.
Rechtsgebiete:UrhG
Vorschriften:UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4,
Stichworte:Handy-Logos II,
Verfahrensgang:LG Hamburg 308 0 370/01 vom 01.03.2002

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