JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 24.10.2002, Aktenzeichen: 3 U 30/02
| Leitsatz: | 1. Wird eine Unterlassungsverfügung im Widerspruchsverfahren durch Urteil nicht identisch, sondern mit erweitertem Inhalt bestätigt, so ist eine erneute Vollziehung erforderlich. Das gilt nicht, wenn der Verfügungsantrag im Umfang der Verbotserweiterung zurückgenommen worden ist, insoweit ist auf die Vollziehung der Beschlussverfügung abzustellen. 2. Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung aus der EU parallelimportiert und unter dieser Marke umgepackt im Inland vertrieben, so ist das Markenrecht (im Sinne der EuGH-Rechtsprechung) nicht erschöpft und wird demgemäß verletzt, wenn der Markeninhaber nicht vorab unterrichtet und ihm auf Verlangen kein Muster geliefert wird. Der Pflicht zur Vorabinformation wird nur genügt, wenn der Hersteller bzw. Markeninhaber ohne unnötige Verständigungsschwierigkeiten oder -risiken, d. h. grundsätzlich in seiner Landessprache oder in Englisch unterrichtet wird. Die Musterübersendung hat dagegen nicht "vorab", sondern unverzüglich auf Verlangen zu erfolgen. Für die Frage der Begehungsgefahr sind die Fallgestaltungen danach zu unterscheiden, ob die Musteranforderung unverzüglich nach der Vorabinformation bzw. noch vor der Vertriebsaufnahme oder erst später während des Vertriebes erfolgt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, MarkenG |
| Vorschriften: | ZPO § 927, ZPO § 929, ZPO § 936, MarkenG § 14, MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 647/01 vom 15.01.2002 |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Urteil vom 24.10.2002, Aktenzeichen: 3 U 30/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-HAMBURG - 24.10.2002, 3 U 30/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum