JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 24.09.2008, Aktenzeichen: 5 U 118/07
| Leitsatz: | 1. Eine allgemeine Verkehrserwartung dergestalt, die Anpreisung "X in 1" (z.B. "4 in 1") weise stets auf eine derartige Kombination ansonsten selbstständig zu erwerbender Produkte hin, besteht jedenfalls im Bereich der Haushaltsreinigungsmittel nicht. 2. Wird das Verständnis der blickfangmäßig herausgestellten Werbebehauptung "4 in 1" unmittelbar daneben in unmissverständlicher und klar erkennbarer Weise erläutert, so kommt eine wettbewerbswidrige Irreführung nicht in Betracht, auch wenn es sich bei den Komponenten teils um Wirkstoffe, teils (nur) um wünschenswerte Eigenschaften (hier: angenehmer Duft) handelt. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 315 O 401/07 vom 30.05.2007 |
| Rechtskraft: | ja |
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