JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 3 U 133/03
| Leitsatz: | 1. Ein TV-Spot mit vergleichender Preiswerbung eines Telefondienstanbieters ist im Ein-zelfall irreführend, wenn sich der Tarifvergleich vermeintlich einschränkungslos auf "deutschlandweite Ferngespräche" bezieht, tatsächlich aber ein Teil der Ferngespräche (mit Ortsvorwahl "0") und bestimmte Zeiten ausgenommen sind, ohne dass das im Spot deutlich wird. 2. Bei dem Hinweis auf "vergleichbare Minutenpreise" ohne bzw. mit "zusätzlicher monatli-cher Grundgebühr" in der vergleichenden Preiswerbung erwartet man in etwa gleiche Minu-tenpreise, und zwar ohne Anrechnung der Grundgebühr. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG a.F. § 3, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 28/03 vom 11.07.2003 |
| Rechtskraft: | ja |
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