JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 24.04.2003, Aktenzeichen: 5 U 111/02
| Leitsatz: | 1. Die sich aus § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG ergebende Unterlassungspflicht setzt bei Filialunternehmen grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine von mehreren Filialen, sondern der Geschäftsbetrieb insgesamt aufgegeben wird. 2. Dieser Grundsatz erfährt in besonders gelagerten Ausnahmefällen dann eine Durchbrechung, wenn selbst objektive Betrachter nicht verlässlich erkennen können, ob die geschlossene Betriebsstätte als Filiale überhaupt für eine gewisse Dauer einem bestimmten Unternehmen zugeordnet war, um welche Rechtspersönlichkkeit es sich hierbei handelte und ob diese noch andere Filialen unterhielt. Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.04.03, 5 U 111/02 (nicht rechtskräftig) |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 8 Abs. 6 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 458/01 vom 11.04.2002 |
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