JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 24.01.2002, Aktenzeichen: 3 U 330/01
| Leitsatz: | Wird ein Arzneimittel mit markenrechtlich geschützter Bezeichnung aus der EU ins Inland parallelimportiert und nach Erstellen einer neuen äußeren Umverpackung im Inland vertrieben, so ist das Markenrecht nicht erschöpft und wird demgemäß verletzt, wenn das Umpacken "nicht erforderlich" (im Sinne der EuGH-Rechtsprechung) ist. Ein solches Umpacken ist nicht erforderlich, wenn statt der neuen die bisherige äußere Umverpackung für das Inland entsprechend etikettiert und der Packungsinhalt auf- oder abgestockt werden kann. Das gilt auch dann, wenn es der Markeninhaber hinnehmen muss, dass der Parallelimporteur daneben für die Reste aus den abgestockten Packungsinhalten neue äußere Umverpackungen erstellt. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 0 325/01 |
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