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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 23.12.2004, Aktenzeichen: 5 U 198/03 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 198/03

Urteil vom 23.12.2004


Leitsatz:1. Die Gesamtaufmachung einer Bierflasche ( verwendete Farben, Flaschenform und Glasfarbe, Art des Etiketts und Produktname ) kann jedenfalls mittelbar auf eine bestimmte geographische Herkunft des Bieres hinweisen ( hier: Mexiko ). Wenn das Bier nicht aus dem Land stammt, auf das seine Aufmachung hinweist, ist ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 126 ff MarkenG ergeben.

2. Jedenfalls für die Kaufentscheidung rechtlich erheblicher Teile des Verkehrs ist es relevant, ob ein mexikanisch anmutendes Bier tatsächlich aus Mexiko stammt.
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG
Vorschriften:MarkenG § 126 ff., UWG § 5,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 65/03 vom 09.12.2003

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