JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen: 5 W 168/06
| Leitsatz: | 1. Eine gegenwärtig nicht (mehr) mit einer Homepage verknüpfte Rechtsverletzung durch das Vorhalten einer im Außenverhältnis nicht genutzten urheberrechtswidrigen Bilddatei, auf die der Verletzte stößt, indem er im Internet auch "tiefer liegende Seiten" auf Web-Servern und deren Unterverzeichnissen systematisch nach Rechtsverletzungen "durchkämmt", rechtfertigt im Regelfall keine Anspruchsdurchsetzung im Wege des Verfahrens der einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO. 2. Es fehlt in diesem Fall an einer aktuellen Rechtsbeeinträchtigung, zu deren Behebung die Rechte des Verletzten ohne Erlass einer einstweiligen Verfügung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten, wenn die rechtsverletzenden Verletzungsstücke unbeteiligten Dritten nicht zugänglich sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 935, ZPO § 940, |
| Stichworte: | Fehlende aktuelle Beeinträchtigung, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 308 O 503/06 vom 11.10.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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