JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 110/06
| Leitsatz: | Die Werbeangabe eines Rechtsschutzversicherers "Für Sie und Ihr Recht kämpft niemand so wie ROLAND" wird jedenfalls nicht generell als Sachaussage im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG verstanden; dass sie nach "Art" einer Alleinstellungsbehauptung gebildet ist, reicht als solches dafür nicht aus. In der Verwendungsform der konkreten Anzeige gibt es mehrfach Anspielungen auf das Kämpfen und den Einsatz des Versicherers "für seine Kunden". Darin eingebettet ist die beanstandete Werbeaussage ebenfalls nur ein Hinweis auf das "kämpferische" aktive Tun, ohne dass damit über den Erfolg des Werbenden etwas Konkretes gesagt wäre. Der Referenzverbraucher hat mangels greifbaren Hinweises keinen Grund für die Annahme, die Antragsgegnerin sei z. B. Marktführerin oder sonst in einer Alleinstellung (etwa in der Zahl der Versicherten oder in der Kundenzufriedenheit). |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 243/06 vom 26.04.2006 |
Um den Volltext vom OLG-HAMBURG – Urteil vom 23.11.2006, Aktenzeichen: 3 U 110/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMBURG - 23.11.2006, 3 U 110/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum