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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 5 U 167/02 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 167/02

Urteil vom 23.10.2003


Leitsatz:1. Das Verletzungsgericht ist an die Eintragung der Marke "Salatfix" für Essig, verzehrfertig zubereitete Salatsoßen und Gewürze in flüssiger Form gebunden. Eine Aussetzung des Verletzungverfahrens nach § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, da der gegen diese Marke gerichtete Löschungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Inhaberin der im Jahre 1997 eingetragenen Marke "Salatfix" kann die Unterlassung der Benutzung dieses Zeichens von einer Verwenderin verlangen, die bereits seit 1969 Salatsoßen unter dem Namen "Salatfix" vertreibt. Der Unterlassungsanspruch ist nicht verwirkt.
Rechtsgebiete:MarkenG, BGB, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 21 Abs. 4, BGB § 242, ZPO § 148,
Stichworte:"Salatfix",
Verfahrensgang:LG Hamburg 315 O 692/01 vom 20.06.2002

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