JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 23.08.2001, Aktenzeichen: 3 U 97/01
| Leitsatz: | 1. Die Werbung (hier: durch Wiedergabe von Äußerungen Dritter) für ein Streichfett mit cholesterinsenkender Wirkung ist unzulässig, wenn sie sich auf die durch des Lebensmittel erfolgende Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht. Bei einem Werbehinweis auf die erzielte "deutliche" Senkung des Cholesteringehalts ist der Krankheitsbezug gegeben (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 LMBG). Weder die Etikettierungs-Richtlinie 79/112/EWG noch die Diät-Rahmenrichtlinie 89/398/EWG stehen dem Verbot entgegen. Der Umstand, dass der Hersteller des Streichfetts wegen einer Entscheidung der EU-Kommission gehalten ist, auf die cholesterinsenkende Bestimmung des Lebensmittels auch in der Werbung hinzuweisen, rechtfertigt die beanstandete Angabe zur "deutlichen" Senkung nicht. 2. Es besteht aber insoweit kein generelles Werbeverbot. Nicht jede werbliche Wiedergabe von Äußerungen Dritter, die das beworbene Streichfett anwenden, ist eine nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 (oder Nr. 1) LMBG unzulässige Lebensmittelwerbung mit Krankheitsbezug. |
| Rechtsgebiete: | LMBG, UWG, EU-Richtlinien |
| Vorschriften: | LMBG § 18 Abs. 1 Nr. 4, UWG § 1, UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2, EU-Richtlinien 79/112/EWG, EU-Richtlinien 89/398/EWG, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 416 O 289/00 |
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