JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 23.08.2001, Aktenzeichen: 3 U 126/01
| Leitsatz: | 1. Werden Arzneimittel mit einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung vom Parallelimporteur in eine neue, vom Parallelimporteur hergestellte äußere Verpackung unter Anbringen der geschützten Marke "umgepackt", so ist eine Markenverletzung mangels gemeinschaftsrechtlicher Erschöpfung gegeben, weil vorliegend die Verwendung der Ursprungs-Umverpackung mit entsprechenden Aufklebern möglich und zumutbar ist und demgemäß die Benutzung einer neuen äußeren Verpackung nicht erforderlich ist. 2. Unerheblich ist dabei, dass die aus Großbritannien parallelimportierte Packung (wegen der für das Inland zu entfernenden Applikationshilfe) größer ist als für das verbleibende Dosieraerosol notwendig. Der Leerraum kann durch entsprechende Füllkörper ausgeglichen werden, eine instabile oder unordentliche Packung entsteht dadurch nicht zwangsläufig. Durch geeignete Aufmachung kann auch vermieden werden, dass der Eindruck einer "Mogelpackung" (§ 7 Abs. 2 EichG) entsteht. |
| Rechtsgebiete: | EichG, MarkenG, UWG |
| Vorschriften: | EichG § 6, EichG § 7, MarkenG § 14, MarkenG § 24, UWG § 1, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 690/00 |
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