JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 23.02.2006, Aktenzeichen: 3 U 193/05
| Leitsatz: | Die Werbeangaben "anhaltende Wirksamkeit" bzw. "lang anhaltende Verbesserung der Symptomatik" - jeweils wie geschehen in einem Werbefolder für Fachkreise - sind nicht irreführend. Das so beworbene Arzneimittel gegen Schuppenflechte ist zwar für eine kürzere Anwendungsdauer (maximal 24 Wochen) zugelassen als ein Konkurrenzprodukt (30 Monate). Dieser Unterschied spielt aber für das Verkehrsverständnis der Werbeangaben keine Rolle. "Anhaltend" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch für die Fachkreise nur "(länger) andauernd", es ist offensichtlich eine wertende Angabe von unscharfer Bedeutung. Das Konkurrenzpräparat mit der längeren Anwendungsdauer wird in der Werbung nicht erwähnt, im Werbefolder werden ausdrücklich Tabellen mit wesentlich kürzeren Anwendungszeiten gezeigt. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3, UWG § 3, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 8, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 41/05 vom 03.08.2005 |
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