JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 5 U 144/02
| Leitsatz: | 1. Selbst wenn (praktisch) alle Einzelelemente eines Produkts (hier: Messerblock) aus einer Vielzahl anderer Gestaltungen vorbekannt sind, kann deren Kombination zu einem in der Gesamtanmutung neuen ästhetischen Erscheinungsbild wettbewerblich eigenartig sein. 2. Bei der Bewerbung von (Marken-)Produkten in Versandhandelskatalogen verbinden sich die Herstellerassoziationen der angesprochenen Verkehrskreise in der Regel nicht mit dem Versandhandelsunternehmen, sondern mit dem bei der Abbildung genannten Produkthersteller. 3. Der wettbewerbsrechtliche Herstellerbegriff hat einen funktionalen Bedeutungsgehalt. Entscheidend ist in der Regel allein, wer als "Hersteller" eines Produkts am Markt auftritt, nicht wer die Ware tatsächlich - z.B. im Ausland als Lohnauftrag - gefertigt hat. 4. Die zur Abwehr vermeidbarer Herkunftstäuschungen relevanten "Qualitätsvorstellungen" des Verkehrs sind subjektiver Natur und wettbewerbsrechtlich auch denn schützenswert, wenn sie objektiv unbegründet sind, so lange sie nicht auf einer Irreführung beruhen. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, |
| Stichworte: | Messerblock, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 69/02 vom 02.07.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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