JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 3 U 18/03
| Leitsatz: | Ein Telefonauskunftsdienst handelt unlauter, wenn er für seiine Dienste in einem Werbefilm nur mit seiner Telefonnummer, aber ohne Hinweis auf sein Unternehmen wirbt. Der verständige Verbraucher mag wissen, dass verschiedene Auskunftsdienste Rufnummern beginnend mit "118..." haben, ohne Unternehmensnennung besteht wegen der ähnlichen Telefonnummern Verwechslungsgefahr mit konkurrierenden Auskunftsdiensten, insbesondere mit dem weithin bekannten Marktführer. Der Hinweis: "Ihre Auskunft" gibt keine nähere Aufklärung, weil er zu beiden Anbietern passen könnte. Es liegt nahe, dass das Versteckspiel beabsichtigt ist, um sich Vorteile durch irrtümliches Anwählen zu verschaffen (verdeckter Kundenfang). |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 25, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 406 O 65/02 vom 09.09.2002 |
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