JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 22.05.2003, Aktenzeichen: 3 U 163/02
| Leitsatz: | 1. Das Markenrecht (hier: der Inlandsmarke TIKLYD) des Arzneimittelherstellers wird verletzt, wenn beim Parallelimport (hier: des Mittels TIKLID aus Italien) eine eigene, vom Parallelimporteur selbst hergestellte äußere Umverpackung (hier: unter Anbringen der Marke TIKLID) verwendet wird, soweit das - im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Erschöpfung des Markenrechts - nicht "erforderlich" ist. Beim vorliegenden Parallelimport aus Italien kann die inländische Packungsgröße des Arzneimittels durch Bündeln von überklebten Originalpackungen erzielt werden. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der tatsächliche Zugang zum inländischen Markt behindert ist, wenn der Parallelimporteur statt der Bündelpackung keine neue, selbst hergestellte Umverpackung verwenden darf. 2. Hat der Markeninhaber in Vorprozess eine bestimmte Aufmachung einer vom Parallelimporteur hergestellten neuen Umverpackung angegriffen, so ist ohne konkrete Erklärung des Markeninhabers daraus nicht herzuleiten, dass die Verwendung neuer Umverpackungen generell gestattet wären (keine markenrechtliche Verwirkung). |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, BGB |
| Vorschriften: | MarkenG § 14, MarkenG § 24, BGB § 242, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 0 268/02 vom 20.08.2002 |
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