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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 22.03.2007, Aktenzeichen: 3 U 202/06 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 202/06

Urteil vom 22.03.2007


Leitsatz:1. Die Werbeangabe "Nichts hilft schneller" für ein Lippenherpes-Mittel versteht der Verkehr (Fachkreise und allgemeines Publikum) als Hinweis auf eine Spitzengruppenstellung, nicht aber im Sinne einer Alleinstellung. Der Umstand, dass es um die Schnelligkeit der Wirksamkeit und damit um eine überprüfbare Tatsache geht, besagt nicht zugleich, dass es das einzige so "schnelle" Mittel wäre. Es mag noch Fälle geben, in denen der Verkehr eine Werbung mit dem sog. negativen Komparativ wegen sprachlicher Besonderheiten des Äußerungsumfeldes als Alleinstellungsberühmung versteht; das ist der Beurteilung im Einzelfall überlassen.

2. Von wettbewerblicher Eigenart ist die Werbeaussage "Nichts hilft schneller" nicht, insoweit kommt kein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG) in Betracht.

3. Wird die Einführungswerbung nach vorangegangener fruchtloser Abmahnung gerichtlich verboten, so ist bei einer inzwischen abgewandelten Nachfolge-Werbung die erneute Abmahnung nicht entbehrlich (§ 93 ZPO).
Rechtsgebiete:HWG, UWG, ZPO
Vorschriften:HWG § 3, UWG § 4 Nr. 9, UWG § 5, ZPO § 93,
Verfahrensgang:LG Hamburg 327 O 860/05 vom 07.07.2006

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