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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 22.03.2006, Aktenzeichen: 5 U 188/04 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 188/04

Urteil vom 22.03.2006


Leitsatz:1. Das Zeichen "OBELIX" ist deutschen Verkehrskreisen als Name einer Comicfigur, nicht aber als eine Marke bekannt, mit der auf die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hingewiesen wird. Auch soweit der Name "OBELIX" für Bücher der Asterix-Comicreihe und andere Druckschriften sowie Filme verwendet wird, sieht fder Verkehr hierin in erster Linie einen Werktitel und nicht eine Marke.

2. Die Bekanntheit eines Werktitels oder einer Comicfigur im Sinne von § 15 Abs. 3 MarkenG bedeutet regelmäßig nicht zugleich, dass es sich bei diesem Titel, selbst wenn er markenmäßig verwendet werden sollte, zugleich um eine bekannte Marke handelt (Art. 9 (1) c GMV).

3. Aufgrund der konkreten Benutzung ist der Name "OBELIX" Werktitel im Sinne von § 15 MarkenG. Dieses trifft auch auf die Comicfigur des "OBELIX" wegen ihrer Originalität und Einprägsamkeit zu.

4. Die Bekanntheit eines Werktitels und die hieraus folgende eindeutige Zuordnung seines Sinngehaltes führt regelmäßig nicht zu einer Aufhebung einer vorhandenen Zeichenähnlichkeit, da dieses dem Sinn und Zweck des Werktitelschutzes widerspräche, einen möglichst umfassenden Zeichenschutz zu gewährleisten. Der zu Tage tretende unterschiedliche Sinngehalt von Zeichen ist im Rahmen der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Wechslwirkung und sämtlicher Umstände zu bewerten.

5. Zur Begründung von Ansprüchen aus § 15 Abs. 3 MarkenG reicht es regelmäßig nicht aus, dass ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziation an ein fremdes Zeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Es reicht auch nicht aus, dass die Wahl des Verletzungszeichens nicht als zufällig erscheinen mag. Vielmehr muss ein Element der Anstößigkeit hinzutreten.
Rechtsgebiete:GMV, MarkenG
Vorschriften:GMV Art. 9 (1) b, GMV Art. 9 (1) c, GMV Art. 9 (2), MarkenG § 5, MarkenG § 15,
Stichworte:OBELIX,
Verfahrensgang:LG Hamburg 312 O 466/03 vom 16.11.2004

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