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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 22.02.2006, Aktenzeichen: 5 U 3/05 



OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 5 U 3/05

Urteil vom 22.02.2006


Leitsatz:1. Für die Schutzfähigkeit einer Zeichenfolge unter der Geltung von § 4 WZG ist erforderlich, dass diese als Wort aussprechbar und auch tatsächlich in dieser Weise ausgesprochen wird. Der Umstand, dass eine zwei Vokale enthaltende Buchstabenkombination irgendwie artikulierbar ist bzw. theoretisch wie ein Wort ausgesprochen werden könnte, reicht für die Schutzfähigkeit nicht aus.

2. Für Entstehung eines inländischen Kennzeichenrechts reicht es nicht aus, dass das Unternehmenskennzeichen auf einer (ausländischen) Internet-Domain mit *.com-Endung erscheint, die auch im Inland abrufbar ist. Für die Annahme einer Benutzungsaufnahme im Inland ist darüber hinaus zumindest erforderlich, dass die Homepage einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.
Rechtsgebiete:WZG, MarkenG
Vorschriften:WZG § 4, MarkenG § 15,
Stichworte:AOL I,
Verfahrensgang:LG Hamburg, 312 O 57/04 vom 21.09.2004
Rechtskraft:ja

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