JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 22.01.2004, Aktenzeichen: 3 U 115/02
| Leitsatz: | 1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gilt auch für Schadensersatzansprüche und damit auch für die Kosten wegen einer Abmahnung einer unerlaubten Handlung, und zwar auch aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr. 2. Die Herstellung einer Musterpackung (EU-Parallelimport) zur Vorabinformation ist als solche noch kein markenrechtlicher Verletzungstatbestand, insoweit kommt für den Unterlassungsanspruch betreffend die entsprechende Verkaufspackung nur Erstbegehungsgefahr in Betracht. 3. Bei einem EU-parallelimportierten, markenrechtlich geschützten Arzneimittel, das aus einer äußeren Umverpackung (Faltschachtel) und einem inneren Folienbeutel (Aluminium-Hülle) besteht, in dem sich wiederum die Durchdrückpackungen (Blister) befinden, kann sich der Markeninhaber dem unautorisierten Umpacken nicht widersetzen (§ 24 MarkenG), soweit auf dem Folienbeutel die ursprüngliche Angabe des Originalherstellers stehen geblieben und der Parallelimporteur als "pharmazeutischer Unternehmer" (allerdings ohne Hinweis: "umgepackt von ...") zusätzlich angegeben ist und wenn der Umpackhinweis auf der äußeren Umverpackung steht. In so einem (auch mit §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG in Einklang stehenden) Falle ist die Herkunftsfunktion der Marke nicht beeinträchtigt; der Folienbeutel ist für die markenrechtliche Erschöpfung nicht isoliert zu beurteilen, sondern im Zusammenhang mit der Arzneimittelpackung insgesamt. |
| Rechtsgebiete: | AMG, MarkenG, UWG, ZPO |
| Vorschriften: | AMG § 9, AMG § 10 Abs. 1 Nr. 1, MarkenG § 14, MarkenG § 24, UWG § 1, ZPO § 32, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 58/02 vom 28.05.2002 |
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