JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 22.01.2004, Aktenzeichen: 3 U 105/02
| Leitsatz: | 1. Wird bei einem EU-parallelimportierten, markenrechtlich geschützten Arzneimittel, das aus einer äußeren Umverpackung (Faltschachtel) und einem inneren Folienbeutel (Aluminium-Hülle) besteht, in dem sich wiederum Portionsfläschchen befinden, auf dem Folienbeutel die ursprüngliche Angabe des Originalherstellers stehen gelassen und der Parallelimporteur als "pharmazeutischer Unternehmer" (allerdings ohne Hinweis: "umgepackt von ...") zusätzlich angegeben, so steht das mit den §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG in Einklang, wenn der Umpackhinweis auf der äußeren Umverpackung steht. 2. So ein Umpacken ist wegen Erschöpfung des Markenrechts auch markenrechtlich nicht zu beanstanden. |
| Rechtsgebiete: | AMG, MarkenG |
| Vorschriften: | AMG § 9, AMG § 10 Abs. 1 Nr. 1, MarkenG § 14, MarkenG § 24, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 312 O 57/02 vom 28.05.2002 |
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