JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 21.09.2006, Aktenzeichen: 3 U 214/05
| Leitsatz: | 1. Der Begriff der "dauerhaften Kontrollierbarkeit" wird von den angesprochenen Fachkreisen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in dem Sinne verstanden, dass bei einem zur Behandlung der Psoriasis (Schuppenflechte) zugelassenen Arzneimittel zwar nicht von einer unbegrenzten, aber von einer - gegenüber den bisherigen medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten - erheblich längeren Anwendungsdauer von deutlich mehr als einem Jahr auszugehen ist, und dass diese Behandlung - bei Respondern - zu einer Beherrschung der Psoriasis-Symptome, d.h. zu einer Verbesserung der Krankheitssymptome um mindestens 50% führt. 2. Der Begriff der "Dauertherapie" wird von den angesprochenen Fachkreisen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in dem Sinne verstanden, dass ein zur Behandlung der Psoriasis (Schuppenflechte) zugelassenen Arzneimittel zwar nicht unbegrenzt, aber - gegenüber den bisherigen medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten - erheblich länger, nämlich deutlich länger als ein Jahr angewendet werden kann. 3. Zu den methodischen Anforderungen an medizinische Studien, mit deren Ergebnissen werbliche Aussagen für Arzneimittel wissenschaftlich abgesichert werden sollen. |
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Vorschriften: | HWG § 3 Satz 1, UWG § 3, UWG § 8, UWG § 4 Nr. 11, UWG § 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 411/05 vom 31.08.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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