JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 21.06.2007, Aktenzeichen: 3 U 252/06
| Leitsatz: | 1. Die Dringlichkeit ist trotz längerer Kenntnis des Verletzten von der Beanstandungsform (hier: einem roten Koffer mit Bohrhämmern für Profis) gegeben, wenn für deren Angriff erst durch die neuerdings erfolgte Eintragung von Klagemarken (hier: einer dreidimensionalen Marke "Roter Koffer" und einer abstrakten Farbmarke Rot, jeweils eingetragen für: "Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche") eine qualitativ andere Grundlage für den Unterlassungsanspruch eröffnet worden ist. 2. An die Markeneintragung ist der Verletzungsrichter grundsätzlich auch im Verfügungsverfahren gebunden. Eine ausnahmsweise Durchbrechung dieses Grundsatzes kann nur in Fällen offenkundiger Schutzunfähigkeit der Klagemarke führen, soweit gegen diese ein paralleles Löschungsverfahren anhängig ist; der Verfügungsgrund ist aber nur dann zu verneinen, wenn der Verletzungsrichter die voraussichtliche Markenlöschung sicher im Sinne von "so gut wie feststehend" prognostizieren kann. 3. Zur kennzeichenmäßigen Benutzung einer Farbmarke durch die durchgängige Rotfarbe eines Koffers für Profi-Bohrhämmer. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Vorschriften: | MarkenG §§ 14 ff, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg, 312 O 757/06 vom 24.10.2006 |
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