JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 21.06.2006, Aktenzeichen: 5 U 138/05
| Leitsatz: | 1. Stellt ein Anbieter seine Leistungen mit einem bestimmten (Minuten)Preis in Form eines "Wahlscheins" konkreten Leistungen von (zwei) Mitbewerbern gegenüber, so ist die Darstellung als irreführende vergleichende Werbung wettbewerbswidrig, wenn der gegenübergestellte eigene (günstigere) Preis - anders als die Vergleichspreise - nicht im vertragstypischen Regelfall, sondern nur unter besonderen, im Einzelnen aber nicht genannten Voraussetzungen erreichbar ist. 2. Die hierdurch verursachte Irreführung lässt sich nicht durch einen aufklärenden Sternchenhinweis wieder in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise korrigieren. Denn die blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf auch isoliert betrachtet nicht objektiv unrichtig sein. |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 5 Abs. 3, UWG § 6 Abs. 1, |
| Stichworte: | Neuwahlen, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 405/05 vom 03.08.2005 |
| Rechtskraft: | ja |
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