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JuraForum.deUrteileOLG-HAMBURGUrteil vom 21.02.2002, Aktenzeichen: 3 U 351/01 

OLG-HAMBURG – Aktenzeichen: 3 U 351/01

Urteil vom 21.02.2002


Leitsatz:1. Für ein homöopathisches Arzneimittel darf - auch in sinngemäßer Umschreibung - mit dem Anwendungsgebiet geworben werden, für das es in Übereinstimmung mit der geltenden Arzneimittelmonographie zugelassen ist.

2. Die Werbung für ein homöopathisches Arzneimittel läßt sich nicht allein unter dem Gesichtspunkt als irreführend angreifen, daß seine Wirkstoffe unterdosiert und deshalb in jedem Falle wirkungslos seien, weil dem die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers für homöopathische Arzneimittel entgegensteht.
Rechtsgebiete:UWG, HWG
Vorschriften:UWG § 1, UWG § 3, HWG § 3,
Verfahrensgang:LG Hamburg 416 O 104/01
Rechtskraft:ja

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