JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 21.02.2002, Aktenzeichen: 3 U 138/01
| Leitsatz: | Werden konkurrierende Arzneimittel (hier: sog. COX-2-Hemmer) in einem Preisvergleich unter Angabe der prozentualen Kostenreduzierung gegenüber gestellt, so ist die vergleichende Werbung als unsachliche unzulässig, wenn durch sie zu Lasten des Mitbewerbers ein schiefes Bild entsteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das ist der Fall, wenn der Preisvergleich, der als pauschaler Hinweis auf den Preisvorteil verstanden werden kann, wegen der unterschiedlichen Dosierungsmöglichkeiten in einem wesentlichen Bereich unzutreffend ist. Wird dabei das Arzneimittel des Mitbewerbs als "herkömmliches Coxib" und demgemäß als veraltet beschrieben, so ist der Vergleich auch wegen der Herabsetzung unlauter, weil beide Präparate zeitnah in Deutschland zugelassen wurden und beide zu den innovativen Arzneimitteln (gegenüber anderen traditionellen Mitteln) gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG). |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Vorschriften: | UWG § 1, UWG § 2 Abs. 2 Nr. 2, UWG § 2 Abs. 2 Nr. 5, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 3/01 |
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