JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMBURG > Urteil vom 20.06.2002, Aktenzeichen: 3 U 282/99
| Leitsatz: | 1. Die Marke "VISA" verfügte in der Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 1996 über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Es handelt sich um eine bekannte Marke im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. 2. Der Umstand, daß der Verbraucher mit der VISA-Karte u.a. auch Kosmetikartikel bezahlen kann, und dabei zum Teil besondere Vergünstigungen erhält, führt nicht zu einer Ausweitung des Schutzbereichs der Marke "VISA" auf Kosmetikartikel. 3. Aus der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG übernommenen Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL ergibt sich, daß eine Verwechslungsgefahr dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn eines der beiden Tatbestandsmerkmale der Bestimmung, nämlich die Marken- oder die Warenähnlichkeit, gänzlich fehlt. |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG, BGB |
| Vorschriften: | MarkenG § 4 Nr. 1, MarkenG § 5 Abs. 2 S. 1, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 14 Abs. 5, MarkenG § 15 Abs. 2, MarkenG § 15 Abs. 3, MarkenG § 15 Abs. 4, UWG § 1, BGB § 12, BGB § 823, |
| Verfahrensgang: | LG Hamburg 315 O 402/99 vom 10.11.1999 |
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